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   BVerwG, 07.03.1974 - III C 64.71   

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BVerwG, 07.03.1974 - III C 64.71 (https://dejure.org/1974,1328)
BVerwG, Entscheidung vom 07.03.1974 - III C 64.71 (https://dejure.org/1974,1328)
BVerwG, Entscheidung vom 07. März 1974 - III C 64.71 (https://dejure.org/1974,1328)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuerkennung und Erfüllung von Hauptentschädigung - Vertrauensschutz bei Änderung eines fehlerhaften Anrechnungsbescheides für die Zukunft - Verrechnung einer Überzahlung mit einer späteren gesetzlichen Leistungserhöhung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.01.1973 - III C 36.72

    Aufhebung einer früheren Schadensfeststellung in einem unanfechtbar gewordenen

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1974 - III C 64.71
    Wird ein rechtswidriger Bescheid, mit dem versehentlich nur ein Teil der Entschädigungsrente auf die Hauptentschädigung angerechnet worden ist, "mit Wirkung für die Zukunft" geändert und von der Rückforderung des überzahlten Betrages abgesehen, so kann darin der Vorbehalt späterer Verrechnung der Überzahlung mit weiteren Ausgleichsansprüchen des Empfängers aus dem gleichen Schadensereignis liegen (Weiterentwicklung der Urteile vom 15. Juni 1972 - BVerwG III C 32.70 - [BVerwGE 40, 147] und vom 25. Januar 1973 - BVerwG III C 36.72 -, Leitsatz 1 [DVBl. 1974, 96 = Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 49 = Mtbl. BAA 1974, 35]).

    Kann der Betroffene den Vorbehalt späterer Verrechnung nicht eindeutig aus dem Änderungsbescheid ersehen und sieht er möglicherweise deshalb von einem Rechtsmittel gegen den Änderungsbescheid ab, so kann er sich auch im Rückforderungsverfahren in gleicher Weise auf Vertrauensschutz berufen, wie er ihn sonst nur im Rücknahmeverfahren hätte geltend machen können (Weiterentwicklung des Urteils vom 25. Januar 1973 - BVerwG III C 36.72 -, Leitsatz 2).

    Hatte aber der Bescheid vom 2. Juli 1962 objektiv nur den Inhalt, daß derzeit von der Erstattung durch Rückzahlung abgesehen werde, die Verrechnung der Überzahlung jedoch vorbehalten bleibe für den Fall, daß dem Empfänger weitere Ausgleichsansprüche aus demselben Schadensereignis erwachsen, so bestand bei Erlaß des Bescheides vom 8. Mai 1969 im Sinne von § 350 a LAG der dort vorausgesetzte Rückforderungsanspruch (Urteil vom 25. Januar 1973 - BVerwG III C 36.72 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 49 = Mtbl. BAA 1974, 35 = DVBl. 1974, 96]).

    Ist aber möglicherweise nur deshalb gegen den Bescheid vom 2. Juli 1962 kein Rechtsmittel eingelegt worden, weil sich das Ausgleichsamt darin jedenfalls nicht ausdrücklich die Verrechnung vorbehalten hatte, so wird zwar die Verrechnung nicht unzulässig; der Betroffene muß aber nach den im Urteil des Senats vom 25. Januar 1973 - BVerwG III C 36.72 - (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen dann die Möglichkeit haben, sich im Rückforderungsverfahren (hier also bei Verrechnung) - wie sonst nur im Rücknahmeverfahren - auf Vertrauensschutz zu berufen.

  • BVerwG, 15.06.1972 - III C 32.70

    Geltendmachung von Vertreibungsschäden - Anrechnung von Kriegsschadenrente -

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1974 - III C 64.71
    Wird ein rechtswidriger Bescheid, mit dem versehentlich nur ein Teil der Entschädigungsrente auf die Hauptentschädigung angerechnet worden ist, "mit Wirkung für die Zukunft" geändert und von der Rückforderung des überzahlten Betrages abgesehen, so kann darin der Vorbehalt späterer Verrechnung der Überzahlung mit weiteren Ausgleichsansprüchen des Empfängers aus dem gleichen Schadensereignis liegen (Weiterentwicklung der Urteile vom 15. Juni 1972 - BVerwG III C 32.70 - [BVerwGE 40, 147] und vom 25. Januar 1973 - BVerwG III C 36.72 -, Leitsatz 1 [DVBl. 1974, 96 = Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 49 = Mtbl. BAA 1974, 35]).

    Denn ein solches Rückforderungsrecht besteht stets, wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der Rechtslage nicht übereinstimmenden Vermögenslage erfordert (Urteile vom 9. Mai 1958 - BVerwG III C 42.57 - [BVerwGE 6, 323] und vom 15. Juni 1972 - BVerwG III C 32.70 - [BVerwGE 40, 147 - Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 44]).

    Wie der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 15. Juni 1972 (a.a.O.) entschieden hat, ist der Rückforderungsanspruch in solchen Fällen nicht endgültig untergegangen, in denen dem Geschädigten ein Anspruch aus demselben Rechtsverhältnis erwächst und über diesen Anspruch noch nicht verfügt wurde.

  • BVerwG, 07.12.1972 - III C 33.71

    Erhöhter Ersatzeinheitswert - Feststellung eines Vermögensschaden an einem

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1974 - III C 64.71
    Eine solche Differenzierung war sachlich gerechtfertigt, weil Vertrauensschutz regelmäßig nicht in die Zukunft wirken kann (Urteil vom 7. Dezember 1972 - BVerwG III C 33.71 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 48]).
  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
    Auszug aus BVerwG, 07.03.1974 - III C 64.71
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 7. Februar 1974 - BVerwG III C 115.71 - ausgesprochen hat, bedeutet die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, daß ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 145.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1974 - III C 64.71
    Daraus folgt, daß der Bescheid vom 2. Juli 1962, mit dem die günstigere Anrechnung aufgehoben und gleichzeitig durch einen dem richtigen Anrechnungsbetrag entsprechenden Bescheid ersetzt wurde, den von Rechtsprechung (seit BVerwGE 11, 136) und Lehre entwickelten Grundsätzen über die Rücknahme begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakte unterlag.
  • BVerwG, 09.05.1958 - III C 42.57

    Rückforderungsanspruch an zuviel gezahlter Kriegsschadenrente - Divergieren von

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1974 - III C 64.71
    Denn ein solches Rückforderungsrecht besteht stets, wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der Rechtslage nicht übereinstimmenden Vermögenslage erfordert (Urteile vom 9. Mai 1958 - BVerwG III C 42.57 - [BVerwGE 6, 323] und vom 15. Juni 1972 - BVerwG III C 32.70 - [BVerwGE 40, 147 - Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 44]).
  • BVerwG, 21.05.1969 - III C 5.68

    Rücknahme eines Verwaltungsakts - Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1974 - III C 64.71
    Enthält ein Verwaltungsakt sowohl begünstigende als auch belastende Bestandteile und lassen sich diese nicht voneinander trennen, so ist einer Gesamtbetrachtung zu entnehmen, was entscheidend ist (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1969 - BVerwG III C 5.68 - [ZLA 1969, 213 = DÖV 1969, 792]).
  • BVerwG, 06.09.1979 - 5 CB 16.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährung von

    Außerdem weiche das angefochtene Urteil von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - und vom 7. März 1974 - BVerwG 3 C 64.71 - ab.

    Ebensowenig trifft die Ansicht des Beteiligten zu, das Verwaltungsgericht habe die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Institut der Verwirkung entwickelten Rechtsgrundsätze nicht beachtet und sei deshalb von den Urteilen vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - und vom 7. März 1974 - BVerwG 3 C 64.71 - abgewichen.

  • BVerwG, 20.01.1976 - 3 C 21.75

    Begünstigender Verwaltungsakt - Rücknahmemöglichkeiten

    Das hat zur weiteren Folge, daß der Beklagte zwar - wegen der Änderung des Teilbescheides vom 27. Januar 1960 mit Jetztwirkung - die überzahlte Hauptentschädigung mit weiteren Zuerkennungsbeträgen aus dem gleichen Schadensereignis verrechnen kann (vgl. das Urteil vom 7. März 1974 - BVerwG III C 64.71 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 51 = ZLA 1974, 128] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BVerwG, 08.10.1981 - 3 C 36.81

    Feststellung von Erbanteilen - Berufung auf Vertrauensschutz - Eingreifen des

    Zur Klarstellung ist deshalb unter Hinweis auf die hierzu ergangene bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats in seinen Urteilen vom 23. Januar 1975 - BVerwG 3 C 40.74 - (Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 54 = ZLA 1978, 32), vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 3 C 18.77 - (ZLA 1979, 85), vom 9. November 1978 - BVerwG 3 C 68.77 - (ZLA 1979, 91) und vom 31. Mai 1979 - BVerwG 3 C 75.78 - (ZLA 1980, 100) auch für den vorliegenden Fall festzustellen, daß zunächst geprüft werden muß, ob der Rücknahme des Änderungsbescheides vom 7. November 1978 aus Rechtsgründen entweder Vertrauensschutz der Klägerin nach den dafür entwickelten Grundsätzen (vgl. hierzu u.a. Urteile vom 20. April 1978 - BVerwG 3 C 9.77 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 60 = ZLA 1979, 66] und vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 64.77 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 61 = ZLA 1979, 42]) entgegensteht oder ob dem von der Ausgleichsbehörde geltend gemachten Rücknahmeanspruch der aus dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben entwickelte Rechtsbegriff der "Verwirkung" nach der in den Urteilen des erkennenden Senats vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - (Buchholz 427.3 § 342 Nr. 11 = ZLA 1974, 100) und vom 7. März 1974 - BVerwG 3 C 64.71 - (Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 51 = ZLA 1974, 128) zusammengefaßten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hindernd im Wege steht.
  • BVerwG, 09.05.1985 - 3 C 27.84

    Lastenausgleichsrecht - Vertrauensschutz - Geldleistung - Rücknahme eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG 3 C 19.68 -, vom 15. Juni 1972 - BVerwG 3 C 32.70 -, vom 7. März 1974 - BVerwG 3 C 64.71 -, vom 23. Januar 1975 - BVerwG 3 C 40.74 -, vom 20. Februar 1975 - BVerwG 3 C 72.73 - und vom 20. Januar 1976 - BVerwG 3 C 21.75 - sowie Beschluß vom 5. September 1972 - BVerwG 3 B 67.72 -, sämtlich abgedruckt in Buchholz 427.3 § 335 a unter den Nrn. 34, 44, 51, 54, 55, 57 und 45; ferner Urteile vom 20. April 1978 - BVerwG 3 C 9.77 -, vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 64.77 - und vom 11. Juli 1978 - BVerwG 3 C 70.77 - abgedruckt in Buchholz 427.3 § 335 a Nrn. 60 und 61 sowie Buchholz 427.3 § 350 a Nr. 41) setzt ein solches Recht des Betroffenen auf Vertrauensschutz zunächst voraus, daß die Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallen, daß er auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes vertraut hat und unter den gegebenen Umständen auch vertrauen dürfte und daß er im Vertrauen auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er anderenfalls nicht getroffen haben würde.
  • BVerwG, 18.03.1976 - 3 C 8.75

    Wiederaufnahmeverfahren - Fünfjahresfrist - Änderung der Schadensfeststellung -

    Denn ein solches Rückforderungsrecht besteht stets, wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der objektiven Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage erfordert (vgl. Urteile vom 9. Mai 1958 - BVerwG III C 42.57 - [BVerwGE 6, 323], vom 15. Juni 1972 - BVerwG III C 32.70 - [BVerwGE 40, 147], vom 7. März 1974 - BVerwG III C 64.71 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 51] und vom 20. Februar 1975 - BVerwG III C 72.73 - [Buchholz a.a.O. Nr. 55 = ZLA 1975, 98]).
  • BVerwG, 30.05.1988 - 3 B 11.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des

    Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen waren bereits wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG 3 C 124.67 - <BVerwGE 35, 122 = Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 30>, vom 7. März 1974 - BVerwG 3 C 64.71 - und vom 28. Oktober 1975 - BVerwG 3 C 16.75 - a.a.O.).
  • BVerwG, 24.10.1986 - 3 B 36.86

    Versagung von Vertrauensschutz - Rückforderung - Vorabentscheidung - Rücknahme

    Nur in Ausnahmefällen sowie bei Änderungen, die allein den Zuerkennungsbetrag oder allein den Erfüllungsbetrag betreffen, ist erst im Zuerkennungsverfahren oder erst im Erfüllungsverfahren darüber zu befinden, ob der betreffenden Änderung ein Recht auf Vertrauensschutz entgegen gehalten werden kann (vgl. die Urteile des Senats vom 17. Mai 1966 - BVerwG 3 C 144.64 -, vom 23. März 1972 - BVerwG 3 C 134.69 -, vom 25. Januar 1973 - BVerwG 3 C 36.72 - und vom 7. März 1974 - BVerwG 3 C 64.71 - sowie vom 11. Juli 1978 - BVerwG 3 C 70.77 -, ferner Urteil vom 8. Februar 1979 - BVerwG 5 C 77.77 -, sämtlich in Buchholz 427.3 § 335 a Nrn. 16, 42, 49 und 51 sowie § 350 a Nr. 41 und § 290 Nr. 11).
  • BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 73.84
    Ebenso wie der Anspruch auf Schadensfeststellung und Gewährung von Hauptentschädigung Bestandteil des dem Erblasser zuzurechnenden Vermögens ist, das auf die Erben gemäß § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht, lastet auch ein etwaiger Rücknahmeanspruch gemäß § 335 a Abs. 2 LAG - und ihm folgend ein Rückforderungsanspruch gemäß § 350 a Abs. 1 LAG - als vermögensrechtliche Verbindlichkeit auf dem Vermögen des Erblassers, für die die Erben vorbehaltlich ihnen nach erbrechtlichen Grundsätzen zustehender Einreden einzustehen haben (vgl. insoweit Urteile vom 7. März 1974 - BVerwG 3 C 64.71 - und vom 28. Oktober 1975 - BVerwG 3 C 16.75 - ).
  • BVerwG, 28.10.1975 - 3 C 16.75

    Erben - Erbeserben - Adressat eines Rücknahmebescheides - Adressat eines

    Dieses Ergebnis entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 7. März 1974 - BVerwG III C 64.71 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 51]).
  • BVerwG, 17.11.1977 - 3 B 79.75

    Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruches auf Änderung der Zuerkennung einer

    Das angefochtene Urteil weicht von den Urteilen des Senats vom 7. Februar 1974 - BVerwG III C 115.71 - (Buchholz 427.3 § 342 Nr. 11 = ZLA 1974, 100 [101]) und vom 7. März 1974 - BVerwG III C 64.71 - (Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 51 = ZLA 1974, 128 [131]) insofern ab und beruht auf dieser Abweichung, als das Verwaltungsgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe angenommen hat, der Anspruch des Beklagten auf Änderung der Zuerkennung von Hauptentschädigung sei mit Rücksicht auf das - im einzelnen festgestellte - Gesamtverhalten des Beklagten verwirkt, ohne daß geprüft worden ist, ob durch die - verspätete - Durchsetzung des Rechts des Beklagten den Klägerinnen ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
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